Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 69eArtikel 2, Paragraph 69 e
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Bestellung (Anerkennung)
§ 69e. (1) Nach den Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates Befugte haben nach Erbringung der Nachweise gemäß § 69c auf Antrag Anspruch auf öffentliche Bestellung - Gesellschaften auf Anerkennung - seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.Paragraph 69 e, (1) Nach den Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates Befugte haben nach Erbringung der Nachweise gemäß Paragraph 69 c, auf Antrag Anspruch auf öffentliche Bestellung - Gesellschaften auf Anerkennung - seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2)Absatz 2,Mit Bestellung (Anerkennung) erwirbt der Befugte das Recht, die jeweilige im § 2 festgelegte Berufsbezeichnung zu führen. Darüber hinaus ist er auch berechtigt, die in einem EWR-Vertragsstaat rechtmäßig erworbene Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen.Mit Bestellung (Anerkennung) erwirbt der Befugte das Recht, die jeweilige im Paragraph 2, festgelegte Berufsbezeichnung zu führen. Darüber hinaus ist er auch berechtigt, die in einem EWR-Vertragsstaat rechtmäßig erworbene Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen.
Dokumentnummer
NOR12042821
Alte Dokumentnummer
N3195520203L